Wissen ist wertvoller als Geld, schärfer als ein Säbel und mächtiger als eine Kanone.
Arthur Schopenhauer, deutscher Philosoph
Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist gerechtfertigt, wenn das Finanzamt dem Finanzgericht keine Unterlagen für den Grund der geänderten Steuerfestsetzung vorlegt.
Das Finanzgericht Münster hat in einem Fall die Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte. Der Steuerzahler hatte gegen die Bescheide über verdeckte Gewinnausschüttungen geltend gemacht, dass diese nicht hinreichend begründet seien. Außerdem habe das Betriebsstättenfinanzamt die Körperschaftsteuerbescheide gegenüber der GmbH von der Vollziehung ausgesetzt. Das Finanzamt verwies in seiner Antwort im Wesentlichen auf die Prüfungsberichte, die es dem Gericht jedoch trotz Aufforderung nicht vorlegte.
Das Gericht setzte daher die geänderten Einkommensteuerbescheide vollumfänglich und ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Das ergäbe sich zwar nicht aus der Aussetzung der Körperschaftsteuerbescheide der GmbH, weil diese im Hinblick auf die verdeckte Gewinnausschüttung keine Grundlagenbescheide darstellen. Dem Gericht seien aber so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsente Beweismittel zur streitigen Frage der Hinzuschätzungen und der damit begründeten verdeckten Gewinnausschüttungen vorgelegt worden. Da dem Gericht nicht einmal die Prüfungsberichte vorliegen, sei eine Überprüfung der Zurechnung von auf Hinzuschätzungen basierenden verdeckten Gewinnausschüttungen nicht ansatzweise möglich. Die Prüfungsberichte seien aber das Minimum dessen, was dem Gericht für eine Entscheidung im summarischen Verfahren vorzulegen sei. Alles in allem ist die Entscheidung eine Ohrfeige für das Finanzamt, auch wenn ähnliche Fälle wohl eher die Ausnahme als die Regel sind.